Strafanzeige gegen den türkischen Ministerpräsidenten Binali Yıldırım und den türkischen Außenminister Mevlüt Çavuşoğlu
Das Aktionsbündnis hat beim Generalbundesanwalt am Bundesgerichtshof und bei der Staatsanwaltschaft München Strafanzeige gegen den türkischen Ministerpräsidenten Binali Yıldırım und den türkischen Außenminister Mevlüt Çavuşoğlu erstattet, wegen der „Führung eines Angriffskrieges“ des türkischen Staates auf den Kanton Afrin in Nordsyrien und damit Bruch des Völkerrechts und „Verbrechen der Aggression“ nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches.
Beide Politiker sind für die oben angeführten Verbrechen maßgeblich mitverantwortlich und werden vom 16. bis 18. Februar 2018 an der Münchner Sicherheitskonferenz teilnehmen.
Wir fordern von den Justizbehörden und der Polizei, Binali Yıldırım und Mevlüt Çavuşoğlu bei ihrer Einreise nach Deutschland zu verhaften, in Untersuchungshaft zu nehmen und zu den oben genannten Verbrechen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Claus Schreer
i.A. Aktionsbündnis gegen die NATO-Sicherheitskonferenz
München, 13.02.2018
An den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
An die Staatsanwaltschaft München I
Strafanzeige
gegen den türkischen Ministerpräsidenten Binali Yıldırım und den türkischen Außenminister Mevlüt Çavuşoğlu wegen „Verbrechen der Aggression“ nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB), „Führung eines Angriffskrieges“ des türkischen Staates auf den Kanton Afrin in Nordsyrien.
Beide Politiker sind für die oben angeführten Verbrechen maßgeblich mitverantwortlich und werden vom 16. bis 18. Februar 2018 an der Münchner Sicherheitskonferenz teilnehmen.
Wir fordern die Justizbehörden und die Polizei dazu auf, Binali Yıldırım und Mevlüt Çavuşoğlu bei ihrer Einreise nach Deutschland zu verhaften und in Untersuchungshaft zu nehmen und zu den oben genannten Verbrechen nach (§ 13 VStGB), außerdem wegen Kriegsverbrechen (§ 8, § 9, § 10, §11 VStGB) und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Dies ist unerlässlich zur Beweismittelsicherung, da es sich um schwerwiegende Kriegsverbrechen handelt, die laut Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) von 2002 auch in Deutschland mit lebenslanger Haft geahndet und verfolgt werden können.
Begründung:
Nach § 1 VStGB unterliegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen dem Weltrechtsprinzip, d. h. die Strafbarkeit nach deutschem Recht besteht unabhängig davon, wo, von wem und gegen wen sie begangen werden.
Erfasst sind also auch Taten ausländischer Staatsangehöriger. Das Gesetz passt das deutsche materielle Strafrecht an die Regelungen des Rom-Statuts an und schafft damit die Voraussetzungen ihrer Verfolgung durch die deutsche Strafjustiz.
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) § 13 Verbrechen der Aggression
(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (…)
(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.
Seit dem 19. Januar 2018 hat die türkische Armee begonnen, Ortschaften im Norden Syriens in Afrin mit schwerer Artillerie anzugreifen. Am Tag darauf ist sie mit Bodentruppen über die Grenze in syrisches Territorium eingefallen, unterstützt von schweren Waffen aus der Luft. Dies erfüllt den strafbaren Tatbestand des „Verbrechens der Aggression“, wie er in Art. 8bis des Statuts des Internationalen Strafgerichtshof (IGH-Statut, Römisches Statut) als „die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt,“ definiert wird. Die Bombardierung und Invasion syrischen Territoriums sind eine eindeutige Verletzung der territorialen Integrität Syriens und des Gewaltverbots gem. Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta. Dieser Angriff ist weder durch ein Mandat des UN-Sicherheitsrats nach Art. 39/42 UN-Charta noch durch Selbstverteidigung gem. Art. 51 UN-Charta gerechtfertigt. Türkisches Territorium wurde von Afrin aus weder angegriffen noch droht ein Angriff in der Zukunft. Erklärtes Ziel der türkischen Armee sind die Vernichtung der kurdischen Verteidigungskräfte YPG und die Kontrolle der kurdischen Gebiete im Norden Syriens. Diese Ziele werden vom Völkerrecht nicht gedeckt.
Hochachtungsvoll
Claus Schreer